Satzung
Satzung des Angelsportvereins Wasserfreunde Orsoy
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Angelsportverein Wasserfreunde Orsoy.
- Der Verein hat den Sitz in Rheinberg-Orsoy.
- Der Verein ist im Vereinregister des Amtsgerichtes Rheinberg unter der Vereinsnummer 1075 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und ist politisch und konfessionell ungebunden.
- Der Verien verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Angelsportes, die Wahrung sämtlicher angelsportlicher Interessen und die Hege und Pflege der heimischen Gewässer.
- Der Verein ist selbstlos tätig, politisch und konfessionell ungebunden und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
- Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der dieser zukommenden Rechte.
- Jugendliche ab 14 Jahren können die Mitgliedschaft erwerben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) Austritt, der dem Vorstand schriftlich erklärt werden muß. Der Austritt gilt als erklärt durch Versand der Austrittserklärung an den 1. oder 2. Vorsitzenden. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
c) Ausschluß - Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur durch Vorstandsbeschluß erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung trotz zweifacher Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. - Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen und Beitragsrückerstattung.
§ 5 Beiträge und Umlagen
- Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrag ist jährlich, jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres für 12 Monate im Voraus fällig.
- Neu aufgenommene Mitglieder haben zusätzlich einen Aufnahmebeitrag zu entrichten.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem 2. Kassierer
e) dem Schriftführer
f) dem Jugendwart
g) 2 Beisitzern - Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer vertreten jeder den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich fiir die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Verpflichtungen, die den Wert des Vereinsvermögens überschreiten, darf der Vorstand nicht eingehen.
- Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschriften von zweien der unter 3. genannten Vorstandsmitglieder.
- Der Schriftführer hat die Protokolle und die Vereinskorrespondenz zu führen.
- Der 1. Kassierer hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er gibt der Mitgliederversammlung einen Jahres-Geschäftsbericht. Er ist verantwortlich für den Einzug der Mitgliedsbeiträge. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung hat er den Kassenprüfern sämtliche Belege und den Kassenbericht zur Prüfung vorzulegen.
- Der Vorstand wird von der Mitliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Ausgaben werden erstattet.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Die Einladung der Mitglieder hat durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind ebenfalls unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide Vorsitzende verhindert sein, führt der 1. Kassierer, im Falle daß auch dieser verhindert ist, der Schriftführer die Versammlung.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie den Vereinsbeitrag bezahlt haben.
- Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Themen.
- Alle Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
- Für Satzungsänderungen ist die ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Alle Anträge seitens der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Aus einem bereits genehmigten Thema sich ergebende Anträge können vom Vorstand kurzfristig zugelassen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann beim Vorstand eingesehen werden.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme von
a) Geschäftsbericht
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes entsprechend der turnusmäßigen Wahlperiode
- Wahl der Kassenprüfer jeweils für 1 Jahr (einmalige Wiederwahl ist möglich)
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Abstimmung über gestellte Anträge
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines
- Ernennung von Ehrenmitgliedschaften. Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von Beitragspflicht und Arbeitsdienst befreit.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung beschließen soll, muß vier Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladunggilt als geführt, wenn der Schriftführer versichert, daß er eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedem zugesandt hat.
- Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlußfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind.
- Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
- Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Die Auflösungsversammlung bestimmt durch einfache Stimmenmehrheit fünf Mitglieder, die mit der Abwicklung des Vereinsvermögens beauftragt werden. Dabei müssen drei Mitglieder dem bisherigen Vorstand angehört haben.
§ 12 Schlußbestimmungen
Über alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 07. Februar 2004 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheinberg in Kraft.
Unterschriften:
(1. Vorsitzender)
(2. Vorsitzender)
(1. Kassierer)
(2. Kassierer)
(Schriftfilhrer)
(Jugendwart)
(1. Beisitzer)
(2. Beisitzer)